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02.07.24 –
Die Hürther Grünen haben bereits 2021 bei der Verwaltung angefragt, ob auf dem Abschnitt der Bonnstraße, der zum EMG führt, eine Fahrradstraße möglich ist. Dies wurde nun von der Verwaltung positiv beschieden.
Hürth bekommt eine weitere Fahrradstraße, um den Radverkehr vor dem Ernst-Mach-Gymnasium (EMG) sicherer zu machen. Der Abschnitt der Bonnstraße zwischen Thetforder Straße und Hohlweg war bisher eine sogenannte unechte Einbahnstraße auf der es aber durch den Hol- und Bringverkehr zum EMG immer wieder zu gefährlichen Situationen für die radfahrenden Schüler und Schülerinnen kam - dies soll die Einrichtung einer Fahrradstraße nun verhindern. “Im weiteren Verlauf der Bonnstraße ist der Personenverkehr durch den versenkbaren Poller für den Bus und die sonstige Straßengestaltung sowieso beruhigt, so dass sich für den motorosierten Verkehr kaum etwas verändert, die Sicherheit für die Schüler aber gestärkt wird”, erklärt Clemens Cochius, Fraktiongeschäftsführer der Grünen auf und ergänzt: “ Auch wenn es 3 Jahre gedauert hat, freuen wir uns, wenn der Fahrradverkehr in Hürth an dieser Stelle gestärkt wird und hoffen auf weitere Verbesserungen!”
Was ist eine Fahrradstraße? Bereits 1978 wurde in Bremen testweise die erste Fahrradstraße in Deutschland installiert - Vorbild war ein ähnliches Projekt in Amsterdam. 1997 wurde die Fahrradstraße mit dem heutigen Verkehrszeichen in Deutschland in das Straßenverkehrsrecht aufgenommen.
Hendrik Fuchs, Fraktionssprecher der Grünen erläutert: „Seitdem wurden in Deutschland über 1000 Straßen in Fahrradstraßen umgewandelt - trotzdem herrscht bis heute bei vielen Straßenverkehrsteilnehmenden Unklarheit: Eine Fahrradstraße bedeutet in der Regel, dass sich hier der motorisierte Verkehr unterordnen muss.“ Im Gegensatz zu reinen Fahrradwegen werden durch ein Zusatzschild meistens auch andere Verkehrsteilnehmer und Anlieger erlaubt, aber mit folgenden Regelungen:
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrrad-straßen nur benutzen, wenn dies durch Zusatzzeichen erlaubt wird.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeug-verkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
Das Nebeneinanderfahren von Fahrrädern ist erlaubt. Autos müssen sich dann dahinter einordnen und die Geschwindigkeit entsprechend anpassen.
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